Turngau Inn-Chiem-Ruperti
Fitness  für GROSS & klein

Vorstandschaft 2023


Spendenübergabe

Der Förderverein für den Turngau hat anlässlich der Gaueinzelwettkämpfe Gerätturnen  in Traunstein Anfang April 2011 an die Turnabteilung des TSV 1896 Freilassing  unter Doris  Karn einen Spendenscheck über 250,00 €  durch den 1.Vorsitzenden des Fördervereins Ernst Aicher übergeben. Der Verein kann damit beim Ankauf von Geräten für die Turnabteilung seinen Eigenanteil finanzieren.


Beitrittserklärug Förderverein

Hier findet ihr das Beitrittserklärungsformular für den Förderverein als pdf-Datei  zum Ausdrucken. Ihr braucht das Formular nur noch ausfüllen und  zur Post bringen.


§ 1 - Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des Turngaues Inn-Chiem-Rupertigau e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Mühldorf a. Inn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 3 - Wesen 
1. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

§ 4 - Zweck und Ziel 
1. Zweck des Vereins ist es, die kulturelle und sportliche Arbeit des Turngaues Inn-Chiem-Rupertigau im Bayerischen Turnverband in allen Bereichen zu unterstützen und zu fördern. 
2. Ziel des Vereins ist es, durch die Förderung der Arbeit im Turngau insbesondere mit beizutragen, dass 
a) durch Turnen, Spiel und Sport die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsbildung der Mitglieder in den Turngau-Vereinen gefördert wird. 
b) die sinnvolle Unterstützung von Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport ermöglicht wird. 
c) das soziale Verhalten in der Gruppe geschult wird. 
d) die internationale Zusammenarbeit und Verständigung von Gruppen mit turnsportlicher Zielsetzung gepflegt und gefördert wird.  

 § 5 - Beginn der Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt. 
2. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der schriftlich einzureichen ist. Bei Stellung des Aufnahmeantrages sind gleichzeitig die Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. 
3. Die Mitgliedschaft ist von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages abhängig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 3 f). 
4. Die Abgabe des Antrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats ablehnt. Dabei bedarf es nicht der Abgabe von Gründen. 

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod. 
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres erklärt werden. Diese Erklärung ist schriftlich per Einschreiben zu erklären. 
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand auf Antrag, der durch jedes andere Mitglied gestellt werden kann. Der Ausschluss kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, es seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus anderem wichtigen Grunde. 
Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.  

§ 7 - Organe 
Die Organe des Vereins sind 
1. der Vorstand 
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus 
a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 
c) dem Schatzmeister 
d) 2 Beisitzern 
e) dem evtl. Ehrenvorsitzenden. 
2. Der Verein wird von den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister jeweils einzeln gesetzlich vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). 
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, der Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit. 
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. 
5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. 
6. Der Vorstand erledigt alle im Verein anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere ermächtigt, Werbemaßnahmen und Spenden zu beschaffen, Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen des Haushaltsanschlages zu tätigen.  

§ 9 - Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich - wenn möglich - im 1. Quartal des Kalenderjahres zusammen (= ordentliche Mitgliederversammlung). Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich einberufen. 
2. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. 
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. 
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr. 
c) Entlastung des Vorstandes. 
d) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der beiden Beisitzer. 
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühren und außerordentlichen Umlagen. 
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages. 
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung. 
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 
i) Entscheidung über vorliegende Anträge. 
4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden. 
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 
6. Wahlen und Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vor dem entsprechenden Wahlgang dies beantragt. 
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. 
8. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. 
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll gefertigt, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.  

§ 10 - Auflösung 
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die nur bei Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 
2. Ist eine Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so beschließt die nächste, innerhalb von 6 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. 
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator. 
4. Das nach Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird vom Bayerischen Turnverband, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein muss, so lange verwaltet, bis sich ein Förderverein mit vergleichbarer Zielsetzung wieder gründet.  

§ 11 - Anzuwendende Vorschriften Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.  

§ 12 - Inkrafttreten Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.06.1993 aufgestellt. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Druckversion der Satzung als pdf-Datei